Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB genannt) gelten für sämtliche Verträge und sonstigen geschäftlichen Beziehungen, die wir, die Firma August Kuhfuß Nachfolger Ohlendorf GmbH (nachfolgend Käufer genannt) mit unseren Lieferanten (nachfolgend Verkäufer genannt) zwecks Einkaufs von Waren und sonstigen Leistungen eingehen.
1. Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich diese AEB. Abweichenden Bedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten auch dann nicht, wenn der Käufer diesen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert widerspricht. Abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten nur dann, wenn der Käufer ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
2.1 Zum Abschluss eines Vertrages übersendet der Käufer an den Verkäufer zunächst eine unverbindliche Anfrage. Auf diese Anfrage hin übersendet der Verkäufer ein Angebot unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins, der Vorgangsnummer des Käufers und der übrigen kompletten Bestelldaten an den Käufer. Der Käufer kann sodann dieses Angebot annehmen.
2.2 Das Angebot des Verkäufers soll den Angaben der vom Käufer abgegebenen Anfrage entsprechen. Weicht das vom Verkäufer unterbreitete Angebot von der Anfrage des Käufers ab, so hat der Verkäufer den Käufer im Angebot ausdrücklich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Hat der Verkäufer ein Angebot abgegeben, ist der Verkäufer an die darin genannten Konditionen für eine Dauer von 12 Wochen gebunden.
2.3 Unterlagen, Zeichnungen und andere Materialien die der Käufer dem Verkäufer zur Ausarbeitung des Angebots zur Verfügung gestellt hat, sind mit dem Angebot zurückzuschicken.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3. Lieferung und Leistungsort
3.1 Der Verkäufer ist nur dann zu Teillieferungen berechtigt, wenn der Käufer die Ware als Teillieferung anfordert.
3.2 Lieferungen von Waren sind nur in Abstimmung mit dem Käufer zulässig. Eine Lieferung des Verkäufers bedarf der vorhergehenden schriftlichen Einwilligung des Käufers.
3.3 Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem die Artikelbezeichnung, die Zeichnungs- oder Artikelnummer des Verkäufers, die Vorgangsnummer des Verkäufers und die Bestellnummer des Käufers, die übrigen kompletten Bestelldaten, die bestellende Niederlassung/Abteilung des Käufers sowie Brutto- und Nettogewicht der Lieferung hervorgehen. Bei Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben. Fehlen diese Angaben oder sind die Versandpapiere fehlerhaft ausgestellt, so gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten, mindestens jedoch 100,00 EUR je Lieferung, zu Lasten des Verkäufers. Es steht dem Verkäufer frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Lieferzeit und Verzug
4.1 Die Ware muss zum vom Verkäufer zugesicherten Liefertermin, innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder unverzüglich auf den Lieferabruf des Käufers hin am Erfüllungsort der Lieferung vom Verkäufer bereitgestellt werden.
4.2 Der Verkäufer hat sobald ihm Anhaltspunkte vorliegen, dass Veränderungen der Liefertermine auftreten bzw. auftreten können, dies unverzüglich auf seine Kenntnisnahme hin und unter Angabe von Gründen nebst dem neuen Liefertermin, dem Käufer zu melden. Aus der Verletzung dieser Pflicht resultierende Schäden trägt der Verkäufer.
4.3 Der Käufer ist berechtigt, bei Bereitstellungen vor dem vom Verkäufer genannten Liefertermin wahlweise, die Annahme zu verweigern und die Ware auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, die entstehenden Mehrkosten dem Verkäufer in Rechnung zu stellen oder die Valutierung der Rechnung auf den vereinbarten Liefertermin vorzunehmen.
4.4 Erfolgt die Lieferung der Ware erst nach dem vom Verkäufer in seinem Angebot genannten Liefertermin oder nach Ablauf der Lieferfrist, so gerät der Verkäufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den Käufer bedarf.
4.5 Gerät der Verkäufer in Verzug, haftet der Verkäufer für alle Schäden, die dem Käufer aufgrund der verzögerten Lieferung entstehen. Der Verkäufer zahlt im Falle des Verzuges mindestens jedoch eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,5 % des Netto-Warenwerts pro Woche. Der Käufer ist außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die Erfüllung der Leistung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, insbesondere auf Kosten des Verkäufers Deckungsgeschäfte zu tätigen. Dies gilt auch in Bezug auf Teillieferungen. Auch wenn der Verkäufer die Nichteinhaltung des Liefertermins nicht zu vertreten hat, ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Nachfrist kann in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entfallen.
4.6 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Käufer beizubringender Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Übersendung der notwendigen Unterlagen zuvor beim Käufer angemahnt und dennoch nicht vom Käufer unverzüglich erhalten hat.
5. Verpackung, Transport, Gefahrübergang
5.1 Die Kosten der Verpackung und des Transportes der Ware zum Erfüllungsort trägt der Verkäufer. Dies gilt auch für Rücksendungen der Ware. Ist eine besondere Berechnung der Verpackung vereinbart, wird dem Käufer diese bei frachtfreier Rücksendung vollständig gutgeschrieben.
5.2 Der Käufer akzeptiert lediglich Lieferungen, deren Transportverpackungen mehrfach verwendet werden können oder mit einem entsprechenden Recyclingsymbol gekennzeichnet sind. Warensendungen mit PU-Schaumverpackungen, PVC-Verpackungen, Folien aus PA oder PVC, Verbundfolien, Schrumpffolien und Einwegpaletten nimmt der Käufer nur an, sofern der Verkäufer und der Käufer über diesen Umstand eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Sollten dennoch Lieferungen entgegen diesen Bedingungen bzw. ohne gesonderte Vereinbarung angeliefert werden, ist der Käufer berechtigt, das Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen oder unfrei zurückzusenden (Mindestgebühr 20,00 EUR).
5.3 Das Transportrisiko für die zu liefernde Ware trägt der Verkäufer. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts der zu liefernden Ware geht erst mit Annahme der zu liefernden Ware durch den Käufer am Erfüllungsort der Lieferung auf den Käufer über. Transportversicherungskosten hat der Verkäufer zu tragen.
5.4 Enthält die Lieferung teilweise oder gänzlich gefährliche Stoffe oder Güter, sind diese endverbrauchergeeignet zu kennzeichnen; die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern.
6. Preise
6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen oder Preisvorbehalte bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Einwilligung des Käufers.
6.2 Sind die Marktpreise der vom Käufer bestellten Ware im Zeitpunkt der Lieferung geringer als im Vergleich zu den Marktpreisen im Zeitpunkt der Bestellung der Ware, so ist der Käufer berechtigt, die in Rechnung gestellten Beträge in Bezug auf die Differenz angemessen zu kürzen oder vom Vertrag zurückzutreten (sog. Baisse-Klausel).
7. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die vom Verkäufer anzufertigende Rechnung muss in zweifacher Ausfertigung die Bestellnummer des Käufers und die übrigen kompletten Bestelldaten, Warenbezeichnung, Einzelpreis, sowie die Nummer und das Datum des Lieferscheins enthalten. Die im Preis enthaltene Umsatzsteuer (sog. Mehrwertsteuer) muss vom Verkäufer separat ausgewiesen werden. Bei Rechnungsstellung aus dem europäischen Wirtschaftsraum ist die achtstellige Warennummer der Außenhandelsstatistik anzugeben. Fehlen diese Angaben oder sind die Rechnungen fehlerhaft ausgestellt, so gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten, mindestens jedoch 100,00 EUR je Lieferung oder 1 % mehr Skonto, zu Lasten des Verkäufers. Alternativ sendet der Käufer dem Verkäufer die fehlerhaften Rechnungen zurück. Dem Verkäufer steht der Nachweis des Eintritts eines geringeren Schadens frei.
7.2 Die Zahlung des vom Verkäufer in Rechnung gestellten Betrages erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und Rechnungseingang entsprechend den vereinbarten Konditionen zum 15.ten und 30.sten jeden Monats unter Abzug von mindestens 3 % Skonto oder 30 Tage später netto. Die Zahlung erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung durch den Käufer.
7.3 Wird der Vertrag - aus welchen Gründen auch immer - nichtig, gelöst oder rückgängig gemacht, so sind die vom Käufer bereits geleisteten Zahlungen unbeschadet weiterer, dem Käufer zustehender Ansprüche, innerhalb einer Woche an den Käufer zurückzuzahlen. Dieser Anspruch auf Rückgewähr ist nach Ablauf dieser Woche zu verzinsen. Der insoweit zu zahlende Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
7.4 Ausländische Verkäufer haben - unabhängig von zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des Wechselkurses - den vom Käufer geleisteten Zahlungsbetrag zuzüglich des zuvor benannten Zinssatzes, an den Käufer in Euro zurückzuzahlen.
8. Abtretung von Forderungen
Der Verkäufer ist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB ohne schriftliche Einwilligung des Käufers nicht berechtigt, Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten.
9. Qualität
9.1 Der Verkäufer garantiert hiermit gegenüber dem Käufer im Wege einer Beschaffenheitsgarantie, dass die dem Käufer zu liefernde Ware dem neuesten Stand der Technik und den Bestellunterlagen des Käufers (einschließlich Zeichnungen, Plänen, Mustern, Spezifikation und dergleichen) entspricht sowie die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften aufweist und zudem aus aktueller Produktion stammt und folglich nicht überaltert ist (sog. Garantieerklärung).
9.2 Auf die gleiche Art garantiert der Verkäufer hiermit gegenüber dem Käufer, dass die dem Käufer zu liefernde Ware den geltenden gesetzlichen Gefahrenabwehrbestimmungen (insbesondere den deutschen und europarechtlichen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften) entspricht.
9.3 Der Verkäufer gibt dem Käufer hiermit auch eine Beschaffenheitsgarantie dahingehend, dass die dem Käufer zu liefernde Ware den deutschen und europarechtlichen Kennzeichnungsvorschriften entspricht und somit sämtliche notwendigen Beschriftungen und Hinweise an den gesetzlichen vorgegebenen Stellen aufgedruckt sind.
9.4 Weiterhin garantiert der Verkäufer hiermit gegenüber dem Käufer, dass die zu liefernde Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Ebenso weißt der Käufer ausdrücklich darauf hin, dass er mit dieser Bestellung ausschließlich Originalware verstanden wissen will. Die Originalbeschaffenheit der Ware gilt als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.1 S.1 BGB zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Sollte der Verkäufer von dieser ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung vorsätzlich oder fahrlässig abweichen, sieht der Käufer diese Lieferung als mangelhaft an und wird sie nicht abnehmen bzw. alle gesetzlichen Ansprüche umgehend geltend machen.
9.5 Ferner verpflichtet sich der Verkäufer dazu, ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagement durchzuführen, die Ergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und für eine angemessene Zeit, mindestens jedoch 5 Jahre, aufzubewahren. Innerhalb dieser Zeit hat der Verkäufer auf Anforderung des Käufers diesem etwaig benötigte Ergebnisse dieses Qualitätsmanagements in Kopie zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung des Käufers stellt der Verkäufer dem Käufer auch sonstige Prüfunterlagen und Mischungsverhältnisse der eingesetzten Werkstoffe zur Verfügung.
9.6 Der Verkäufer bestätigt dem Käufer hiermit ferner, dass der Verkäufer eine ausreichend hohe Produkthaftpflichtversicherung für die von ihm an den Käufer zu liefernde Ware abgeschlossen hat und aufrecht erhalten wird.
10. Ausschluss eines verlängerten Eigentumsvorbehalts
Der Verkäufer verschafft dem Käufer die Ware frei von Rechten Dritter; insbesondere ohne verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Dritten an der vom Verkäufer an den Käufer zu liefernden Ware. Der Käufer ist somit berechtigt, die vom Verkäufer erworbene Ware an Dritte weiter zu veräußern ohne, dass die aus diesen Geschäften resultierenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer übergehen.
11. Mangelgewährleistung
11.1 Die zu liefernde Ware wird durch den Käufer und seine Mitarbeiter nach Eingang der Ware beim Käufer im Rahmen der Möglichkeiten des Käufers und in zumutbarem Umfang auf Vollständigkeit und Qualität der Ware geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel durch den Käufer gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der bestellten Ware beim Käufer bzw. im Falle des Streckengeschäfts nach Eingang der Mängelanzeige des Kunden beim Käufer als vereinbart. Ist der Käufer aufgrund mangelhafter Ware zu Kontrollen, die den üblichen Rahmen übersteigen, verpflichtet, muss der Verkäufer die dem Käufer entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch 100,00 EUR je Lieferung, tragen. Dem Verkäufer steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
11.2 Versteckte Mängel der zu liefernden Ware hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer den versteckten Mangel feststellt oder in dem der Käufer von einem Kunden auf den versteckten Mangel aufgrund einer Mängelanzeige hingewiesen wird.
11.3 Ist die vom Verkäufer zu liefernde Ware mangelhaft, so steht dem Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht auf kostenlose Nachbesserung oder auf kostenlose Ersatzlieferung zu.
11.4 Hat der Verkäufer Pflichten aus dem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bestehenden Vertragsverhältnis verletzt und hat der Verkäufer diese Pflichtverletzungen zu vertreten, so ist der Käufer sodann berechtigt, Schadensersatz und nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer bestimmten, angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen; auch bei Beschaffungsrisiken des Verkäufers gilt eine solche Regelung. Auf dieselbe Regelung kann sich der Käufer auch in den Fällen einer vom Verkäufer übernommenen Garantie berufen.
11.5 Nach fruchtlosem Ablauf der dem Verkäufer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, ist der Käufer ebenfalls berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen,
vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Die Setzung der Nachfrist kann in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entfallen.
11.6 Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, die aus Pflichtverletzungen des Käufers resultieren, verjähren spätestens nach 36 Monaten, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
11.7 Der Verkäufer tritt erfüllungshalber alle Ansprüche, die dem Verkäufer gegen seine Vorlieferanten im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung entstehen, an den Käufer ab. Auf Anforderung des Käufers händigt der Verkäufer dem Käufer zur Geltendmachung dieser Ansprüche sämtliche dafür notwendigen Unterlagen unverzüglich aus.
11.8 Zahlt der Käufer die vom Verkäufer für die gelieferte Ware in Rechnung gestellten Beträge, erkennt der Käufer hierdurch jedoch nicht gleichzeitig die Mängelfreiheit der gelieferten Ware an.
12. Haftung
Wird der Käufer wegen der vom Verkäufer gelieferten Ware aufgrund eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Sicherheitsbestimmungen oder aufgrund von Verletzung von Schutzrechten Dritter oder aus anderen Gründen haftbar gemacht, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer die Erstattung des dem Käufer entstandenen Schadens zu verlangen, wenn die Lieferung oder Leistung des Verkäufers ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Dies gilt insbesondere auch für die aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion resultierenden Kosten.
13. Überlassene Fertigungsmittel
13.1 Die vom Käufer bereitgestellten oder explizit für den Käufer hergestellten Fertigungsmittel (Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Lehren, Arbeitsunterlagen und dergleichen) dürfen ausschließlich zur Angebotsausarbeitung und zur Ausführung der Aufträge des Käufers verwendet werden. Die bezeichneten Fertigungsmittel dürfen Dritten ohne schriftliche Einwilligung des Käufers nicht Dritten zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch 3 Jahre nach dem letzten Einsatz, unentgeltlich und ordnungsgemäß aufzubewahren und danach dem Käufer auszuhändigen. Die bezeichneten Fertigungsmittel sind gegen Untergang oder Verlust vom Verkäufer zu versichern. Soweit erforderlich, ist durch sachgemäße Wartung die Verwendbarkeit und Werterhaltung zu sichern.
13.2 Die Ab- oder Übernahme von Fertigungsmitteln bedeutet nicht, dass der Käufer auf Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche verzichtet oder die Haftung für Maßabweichungen, Fehler und Verstöße gegen Patente, Lizenzen und sonstige Rechte Dritter übernimmt.
13.3 Eigene Fertigungsmittel hat der Verkäufer vom Zeitpunkt der letzten Serienfertigung an über einen Zeitraum von 10 Jahren für den Ersatzbedarf einsatzbereit zu halten. Er hat den Käufer auf dessen Verlangen hin unter Verwendung dieser Fertigungsmittel zu beliefern.
14. Geheimhaltung
14.1 Alle Anfragen, Bestellungen, Arbeiten, Lieferungen und sonstige Korrespondenz sowie die zur Angebots- oder zur Leistungserstellung zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Fertigungsmittel sind Geschäftsgeheimnisse und sind vom Verkäufer vertraulich und verschwiegen zu behandeln. Dies gilt auch für die anonymisierte Weitergabe. Unterlieferanten des Verkäufers sind vom Verkäufer entsprechend zu verpflichten.
14.2 Der Verkäufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Käufers mit der bestehenden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien werben. Eine solche Zustimmung kann der Käufer jederzeit widerrufen. Die Zustimmung endet ebenfalls mit Beendigung der geschäftlichen Beziehungen der Parteien.
15. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der gelieferten Ware abgibt, verpflichtet er sich, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen, die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Bestätigungen beizubringen. Falls der erklärte Ursprung der Ware aufgrund von schuldhaftem Verhalten des Verkäufers von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, haftet der Verkäufer für die dem Käufer aufgrund dieses Fehlverhaltens des Verkäufers entstandenen Schäden.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Die Parteien vereinbaren für jede Änderung, Aufhebung oder Ergänzung dieser AEB das Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Änderung/Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst, worauf auch nicht im Einzelfall verzichtet werden kann.
16.2 Erfüllungsort ist sowohl im Hinblick auf die Pflichten des Verkäufers als auch des Käufers der Sitz des Käufers (Braunschweig).
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer ist in den Fällen, dass der Verkäufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, der Sitz des Käufers (Braunschweig).
16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.5 Sollte eine der zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen vertraglichen Bestimmungen unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausführung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
August Kuhfuß Nachfolger Ohlendorf GmbH
Industrie- und Werkstattbedarf
Münchenstraße 9
38118 Braunschweig
Juli 2012